Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen künftig Sanierungen
erleichtert werden. Derzeit liegt ein Entwurf des BMJ zur durchgreifenden
Änderung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen vor. Die geänderten
Bestimmungen sollen mit 1.1.2010 in Kraft treten. Die Eckpunkte des
Entwurfs stellen sich wie folgt dar:
- Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in
Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches
Insolvenzverfahren geschaffen werden.
- Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans
soll dieses Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren
bezeichnet werden, ansonsten als Konkursverfahren.
- Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiterhin
erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die
Insolvenzordnung übernommen.
- Der Sanierungsplan soll den bisherigen
Zwangsausgleichsantrag ersetzen. Um den Sanierungsplan künftig
noch zu erleichtern, soll die Kapitalquote für die Annahme eines
Sanierungsplans von derzeit 75 % auf die einfache Mehrheit reduziert
werden. Überdies soll dem Schuldner nach vollständiger Erfüllung des
Sanierungsplans die Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung aus der
Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch
Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu
sein.
- Allerdings soll die Mindestquote im Sanierungsverfahren auf
30 % angehoben werden (derzeit 20 % im Zwangsausgleich). Dafür
soll dem insolventen Schuldner aber bis zur Entscheidung über den
Sanierungsplan (maximal aber 90 Tage ab Konkurseröffnung) die
Eigenverwaltung ermöglicht werden.
- Die im Entwurf vorgesehene stärkere Einschränkung des
Kündigungsrechts eines Gläubigers im Falle der Insolvenzeröffnung ist
noch heftig umstritten und könnte wieder aus dem Entwurf gestrichen
werden.
- Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll
dadurch verringert werden, dass auch bestimmte Gesellschafter
zum Erlag eines Kostenvorschusses heranzuziehen sind. Überdies
soll Gläubigern, die einen Kostenvorschuss erlegt haben, ein
erleichterter Rückgriff auf jene Personen, die zur Leistung eines
Kostenvorschusses verpflichtet wären, ermöglicht werden.
Stand: Dezember 2009 |