Ein Überblick zu den drei Varianten der Arbeitnehmerveranlagung Arbeitnehmerveranlagung
Alljährlich im März stellen sich viele Lohnsteuerpflichtige die Frage,
wer muss bis wann welche Einkommensteuererklärung abgeben? Bei der
Arbeitnehmerveranlagung - früher als Jahresausgleich
bezeichnet – sind drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: Die
Pflichtveranlagung, die Veranlagung über
Aufforderung durch das Finanzamt und die
Antragsveranlagung. Im Folgenden ein Überblick dazu.
Pflichtveranlagung
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und
das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000
beträgt (hinsichtlich Termine siehe den folgenden Punkt):
- Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag,
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische
Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens
zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen
werden) von mehr als € 730 bezogen.
- Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere
Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim
Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
- Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener-
/Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht.
- Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes)
Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
- Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige
Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses
zu den Kinderbetreuungskosten
abgegeben.
- Sie haben Einkünfte als österreichischer Abgeordneter zum
Europäischen Parlament oder als dessen Hinterbliebener
bezogen.
Aufforderung durch das Finanzamt
In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer
auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2009 bis
Ende September 2010 einzureichen.
- Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für
Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus
Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte
Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung erhalten.
- Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden
Steuerabsetzbeträge aufgrund eines
Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten,
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt, die
tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen.
Antragsveranlagung
Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie
somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu
aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht
vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom
Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen:
- Sie hatten 2009 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB
durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt
bezogen; es wurde allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an
Lohnsteuer abgezogen.
- Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB
Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zB
mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht steuerlich
berücksichtigt.
- Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus
anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung
eines Hauses) entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen.
- Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen
Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften
geltend machen wollen.
- Sie verdienen so wenig, dass der
Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der
Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer
negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift)
führt.
- Sie haben den Umstand, dass Sie Anspruch auf den
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag, auf den
Kinderzuschlag und/oder auf ein
Pendlerpauschale haben, noch nicht bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt.
- Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe
(einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten, und für die Ihnen ab 2009
auch der neue Kinderfreibetrag von 220 € pro Kind
zusteht (der nur im Rahmen der Einkommensteuer- bzw
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden kann). Übrigens: Bei
getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil
ein Kinderfreibetrag von 132 € pro Kind zu!
- Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der
Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Tipp: Für die Durchführung der Antragsveranlagung
haben Sie fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der
Steuererklärung 2009 daher bis Ende 2014. Wenn wider Erwarten statt der
erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen
eines Monats wieder zurückgezogen werden.
Übrigens gibt es bei der Arbeitnehmerveranlagung 2009
auch zwei neue Beilagen, nämlich L1i und
L1k, die bisher im Wesentlichen in das Formular L1 integriert
waren. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit
Kindern und Auslandsbezügen und enthalten folgende Angaben.
- Im Formular L1k werden kinderbezogene
Angaben bzw Anträge wie folgt zusammen
gefasst:
- Antrag auf Berücksichtigung des neuen, ab 2009
geltenden Kinderfreibetrages von 220 € pro Kind (siehe
auch oben).
- Antrag auf Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages: Wenn Sie für ein nicht zu
Ihrem Haushalt gehörendes Kind im Jahr 2009 den gesetzlichen Unterhalt
geleistet haben, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
- Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für
Kinder: Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche
Belastungen liegen dann vor, wenn für das Kind zusätzlich neben dem
Unterhalt Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine
außergewöhnliche Belastung darstellen (zB Krankheitskosten,
Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und ab 2009
Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr).
- Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei
behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den
Kinderbetreuungskosten.
- DasFormular L1i betrifft eine Reihe von
internationalen Sachverhalten bei
Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die
Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt
Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug
bezogen werden (zB Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer, die
Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, die mangels
Betriebsstätte in Österreich nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet
sind, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde
oder internationalen Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO -
beschäftigt sind).
Termin für Steuererklärungen 2009
Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung
2009 ist grundsätzlich der 30. April 2010 (für
Online-Erklärungen 30.6.2010). Steuerpflichtige, die
durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es
besonders gut: Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2008 vom
Steuerberater elektronisch eingereicht wurden - grundsätzlich eine
generelle Fristverlängerung für die
Steuererklärungen 2009 maximal bis 31. März bzw
30. April 2011, wobei zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen
bzw –guthaben ab dem 30.9.2010 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst
werden. In allen übrigen Fällen der
Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine
Fristverlängerung bis 30.9.2010. Folgende Übersicht soll
Ihnen Klarheit verschaffen:
Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte
enthalten - "normale" Veranlagung
| Grund zur Abgabe der
Steuererklärung |
Formular |
abzugeben bis |
| in Papierform |
elektronisch |
| Steuerpflichtiges Einkommen > 11.000 € |
E1 |
30. 4. 2010 |
30. 6. 2010 |
| Steuerpflichtiges Einkommen < 11.000 €, besteht aber aus
betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung |
E1 |
30. 4. 2010 |
30. 6. 2010 |
| In Einkünften sind ausländische Kapitalerträge (Sondersteuersatz
25 %) enthalten |
E1 |
30. 4. 2010 |
30. 6. 2010 |
Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten
und das Gesamteinkommen beträgt mehr als 12.000 € -
Arbeitnehmerveranlagung
| Grund zur Abgabe der
Steuererklärung |
Formular |
abzugeben bis |
| in Papierform |
elektronisch |
| (Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > 730 € |
E1 |
30. 4. 2010 |
30. 6. 2010 |
| Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt
versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren
Arbeitgebern |
L1 |
30. 9. 2010 |
30. 9. 2010 |
| Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu
Unrecht berücksichtigt oder Abgabe unrichtiger Erklärungen gegenüber
Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw betreffend steuerfreie
Arbeitgeber-Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (ab 2009) |
L1 |
30. 9. 2010 |
30. 9. 2010 |
| Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für
Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen |
L1 |
Aufforderung durch Finanzamt |
| Freibetragsbescheid wurde berücksichtigt, tatsächliche Ausgaben
sind aber geringer> |
L1
|
Aufforderung durch Finanzamt |
| Freiwillige Steuererklärung |
L1/E1 |
bis Ende 2014 |
Stand: April 2010 |