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Neuerungen bei der Finanzamtszuständigkeit durch das AVOG 2010Ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit sollen durch die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz erreicht werden ...mehr
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SplitterDeutliche Absage vom UFS Linz zur E-Mail-Gebührenpflicht und NoVA-Erhöhung entfällt auch für Neufahrzueuge ...mehr

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Deutliche Absage vom UFS Linz zur E-Mail-Gebührenpflicht und NoVA-Erhöhung entfällt auch für Neufahrzueuge

UFS erteilt der Gebührenpflicht von E-Mails eine deutliche Absage

Die Gebührenrichtlinien enthalten die äußerst umstrittene Aussage, dass jede elektronische Signatur (also nicht nur eine sichere elektronische Signatur gemäß Signaturgesetz) als gebührenrechtlich relevante Unterschrift gilt und daher – wenn es sich um eine grundsätzlich dem Gebührengesetz unterliegende Urkunde handelt – die Gebührenpflicht unabhängig davon auslöst, ob das elektronische Dokument in Papierform ausgedruckt wird. Der UFS Linz hat nunmehr dieser Rechtsmeinung eine deutliche Absage erteilt. Er hat in seiner Entscheidung festgehalten, das ein E-Mail, auch wenn dieses mit einer sicheren elektronischen Signatur unterfertigt wurde, keine Urkunde darstellt, solange es nicht auf Papier ausgedruckt wird. Eine endgültige Klärung dieser umstrittenen Rechtsfrage ist aber dem VwGH vorbehalten, weil das Finanzamt gegen die UFS-Entscheidung eine Amtsbeschwerde eingebracht hat.

Der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag entfällt auch für Neufahrzeuge

Aufgrund einer aktuellen VwGH-Entscheidung hat das BMF die Finanzämter angewiesen, nunmehr in Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- und Gebrauchtwagen) aus einem anderen Mitgliedsstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA den 20%igen NoVA-Erhöhungsbetrag (entspricht 20% USt) außer Ansatz zu lassen. Dies gilt allerdings nicht für Eigenimporte aus dem Drittland. Anträge auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20%-igen Erhöhungsbetrages können unter Beachtung der Jahresfrist gestellt werden.

Stand: April 2010