Seitenbereiche

Was regelt die geänderte Gastgewerbepauschalierung?

Der Bundesminister für Finanzen hat die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert. Die ab der Veranlagung 2020 geltenden Eckpunkte der Pauschalierung sind nun:

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, wenn keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht mehr als € 400.000,00 (bisher € 255.000,00) netto betragen.

Grundpauschale: Dieses beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (Umsätze), mindestens € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen.

Bestimmte weitere Aufwendungen sind neben dem Grundpauschale absetzbar: z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung, Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag).

Das Mobilitätspauschale beträgt:

  • 6 % der Bemessungsgrundlage (max. € 24.000,00) in Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern
  • 4 % der Bemessungsgrundlage (max. € 16.000,00) in Gemeinden mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern
  • 2 % der Bemessungsgrundlage (max. € 8.000,00) in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern

Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.

Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (max. € 32.000,00). Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.

Weitere Regelungen betreffen unter anderem Bindewirkungen bei Inanspruchnahme und die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches.

Stand: 28. September 2020

Bild: arizanko - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir unterstützten Sie in allen Bereichen rund um das Thema Steuerberatung. Nutzen Sie unseren Gutschein für ein Erstgespräch! Ihr Steuerberater in Korneuburg

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.