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Steuerreform 2020: Was wird noch beschlossen?

Die beiden ehemaligen Regierungsparteien haben einen Antrag im Nationalrat eingebracht, mit dem doch noch wesentliche Teile der geplanten Steuerreform 2020 bis zur Wahl Ende September beschlossen werden sollen.

Hier eine Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen:

Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) soll in der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung geschaffen werden. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von € 400,00 auf € 800,00 angehoben werden. Die Erklärung zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale sowie Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag soll künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden können.

Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern soll es einen Zuschlag von € 300,00 geben, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch soll eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich sein (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null wie bisher). Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag sollen um € 200,00 erhöht werden und künftig € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten sollen – statt bisher € 110,00 – künftig maximal € 300,00 SV-Rückerstattung erhalten, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.

Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, soll ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 % gesenkt werden.

In der Umsatzsteuer sollen Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager einheitlich normiert werden. Elektronische Publikationen sollen einem Steuersatz von 10 % unterliegen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollen die Mitteilung der UID vom Kunden an dessen Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung sein. Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer soll von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.

Im Körperschaftsteuergesetz sollen unter anderem das Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist. Auf Grund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken sollen auch weitere Regelungen zu hybriden Gestaltungen normiert werden.

Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel soll nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst werden. Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden. Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer sollen umgestaltet werden. Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.

Der Antrag war bei Drucklegung des Artikels im Nationalrat noch nicht beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: Pixelbliss - stock.adobe.com

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