Seitenbereiche

Strafen im Steuerrecht

Im Einkommensteuergesetz bzw. in den Einkommensteuerrichtlinien ist festgehalten, dass Strafen, Schmier- und Bestechungsgelder zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gehören. Dies gilt auch für Geld- und Sachzuwendungen, die unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen zusammenhängen. Bei einem Auslandsbezug ist insbesondere dann eine strafbare Tat anzunehmen, wenn es sich um die Geschenkannahme bzw. Bestechung ausländischer Amtsträger in hoheitlicher Funktion für pflichtwidriges Verhalten handelt. Des Weiteren nicht abzugsfähig sind auch Zahlungen aus dem Anlass einer erfolgten Diversion.

Verwaltungsstrafen, die durch das Verhalten des Betriebsinhabers oder seiner Dienstnehmer ausgelöst werden, sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Diese Zahlungen sind grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen und daher nicht abzugsfähig.

Seit dem 2.8.2011 wurde diese Nichtabzugsfähigkeit noch verschärft und in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG festgehalten, dass nunmehr auch Strafen, die von Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängt werden (z.B. Falschparken), Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz sowie Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung und Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Strafen, die über einen Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheit verhängt wurden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, grundsätzlich Betriebsausgaben. Allerdings liegt dann beim Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt sogar dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber betrifft.

Insbesondere nachfolgende Verwaltungsstrafen sind steuerlich nicht abzugsfähig:

  • Parkstrafen
  • Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit
  • Strafen für das Überladen eines LKWs
  • Strafen wegen Verletzung der Verkehrssicherheit oder Unterlassung der Beantwortung von Lenkeranfragen
  • Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz
  • Strafen nach dem Lebensmittelgesetz
  • Prozesskosten im Zusammenhang mit Strafverfahren

Abzugsfähige Betriebsausgaben sind dann gegeben, wenn die zur Last gelegte Tat ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem Freispruch endet.

Stand: 08. März 2012

Bild: Yvonne Weis - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir unterstützten Sie in allen Bereichen rund um das Thema Steuerberatung. Nutzen Sie unseren Gutschein für ein Erstgespräch! Ihr Steuerberater in Korneuburg

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.