Seitenbereiche

Was müssen Pendler ab Jahresbeginn beachten?

Der neue Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden

Pendlerrechner

Voraussichtlich wird ab Februar auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ein Pendlerrechner zur Verfügung stehen (das genaue Datum war zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt). Sobald der Pendlerrechner online ist, muss die Zumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln damit berechnet werden.

Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Diese Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2014 in Kraft, außer der Pendlerrechner ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar. In diesem Fall ist die Verordnung rückwirkend anwendbar (wenn der Steuerpflichtige dadurch nicht schlechter gestellt wird).

Geändert: Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit

Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014 geändert.

Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar, wenn die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Bei einer Zeitdauer von mehr als 120 Minuten ist immer von einer Unzumutbarkeit auszugehen.

Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten nicht aber 120 Minuten wird die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer beurteilt. Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer benötigt zu seinem Arbeitsplatz 70 Minuten, die Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten, daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen.

Sie wird wie folgt berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute für jeden Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt, sind die kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist ihm zumutbar.

Stand: 19. Dezember 2013

Bild: Dan Race - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir unterstützten Sie in allen Bereichen rund um das Thema Steuerberatung. Nutzen Sie unseren Gutschein für ein Erstgespräch! Ihr Steuerberater in Korneuburg

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.